Ab dem 16. Dezember 2020 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Daraus ergeben sich leider auch für uns als Fahrschule umfangreiche Einschränkungen:
Fahrschulbetrieb
Zum einen ist jeglicher Präsenzunterricht bis zum 10. Januar 2021 untersagt. Onlineunterrichte hingegen sind weiterhin erlaubt.
Die Fahrausbildung ist zudem nur noch „berufsbezogen“ erlaubt. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand bedeutet „berufsbezogen“ beispielsweise Folgendes:
- Alle Fahrerlaubnisausbildungen, gefördert durch Maßnahmen der Arbeitsämter, Jobcenter, Bildungsgutscheine etc.
- Alle systemrelevanten Berufe
- Berufsbezogene Ausbildungen gelten auch für Bewerber z.B der FE B/BE, die ihre Fahrerlaubnis für ihre auf ihren Beruf bezogene Mobilität benötigen etc. Diese berufsbezogene Ausbildung muss gegebenenfalls der zuständigen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt / Gesundheitsamt) begründet werden.
Ob Publikumsverkehr im Büro gestattet ist, versuchen wir aktuell noch zu klären.
In jedem Fall sind wir aber telefonisch und per Mail jederzeit für euch da, gerade um eventuelle Unsicherheiten gemeinsam mit euch zu klären und euch zu beraten.
Prüfungen
Die Aufsichtsbehörden haben dem TÜV Nord bezüglich der Prüfungen ab dem 16. Dezember 2020 folgende Anweisungen gegeben:
- Es dürfen nur noch Prüfungen durchgeführt werden, die berufsbezogen notwendig und nicht verschiebbar sind.
- In erster Linie alle Prüfungen aus den C- und D-Klassen, sowie auch die B-/BE-Prüfungen, für die eine berufsbezogene Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (z.B. durch Bildungsgutschein bzw. Unverzichtbarkeitsbescheinigung des Arbeitgebers etc.).
- Diese Regelung gilt sowohl für die Theorie wie auch für die praktischen Prüfungen.
Die Regelungen, wer u.a. unter den Begriff „berufsbezogen“ fällt, sowie viele weitere offene Fragen werden zurzeit im Verkehrsministerium geklärt.